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JustG NRW

§ 26 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/26#abs-1 (1) Mit den Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft können Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte betraut werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/26#abs-2 (2) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Amtsgeschäfte, die von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten vorgenommen werden dürfen, durch besondere Anordnungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/26#abs-3 (3) Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden.

Abschnitt 2:

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

§ 25 § 27