Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 26 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/26#abs-1 (1) Mit den Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft können Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte betraut werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/26#abs-2 (2) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Amtsgeschäfte, die von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten vorgenommen werden dürfen, durch besondere Anordnungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/26#abs-3 (3) Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden.
Abschnitt 2:
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle